HERPA - B2B - AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit Ihrer Bestellung erkennen Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen an:

§1 Geltung der Bedingungen

 

1)     Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunden“ genannt). Im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung werden diese Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsbestandteil, wenn die Herpa Miniaturmodelle GmbH (nachfolgend „Unternehmen“ genannt) nicht in jedem Einzelfall ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen und der Kunde deren Geltung nicht widersprochen hat. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ finden auch auf Rahmenverträge Anwendung, die das Unternehmen mit dem Kunden abschließt.

 

2)     Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass das Unternehmen diesen ausdrücklich und in Textform zustimmt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

 

1)     Alle Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.

 

2)     Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens in Textform oder stillschweigend durch die Ausführung der Bestellung zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der stillschweigenden Annahme des Angebots gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung.

 

3)     Mündliche Zusagen des Unternehmens, seiner Angestellten oder Handelsvertreter, die vor Vertragsschluss abgegeben werden, sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag in Textform ersetzt, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Soweit das Unternehmen, dessen Angestellte oder Handelsvertreter nach Vertragsschluss Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages vornehmen, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Erklärungen von Personen, die zur Vertretung des Unternehmens unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.

 

§ 3 Preise

 

1.     Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

 

2.     Wenn nicht anders vereinbart, ist die Vergütung bei Empfang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort fällig.

 

3.     Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere ist das Unternehmen im Verzugsfall berechtigt, für Forderungen Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von EUR 40,00 zu verlangen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen in Verzug befindet.


§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang und Verzug

 

1.     In Ermangelung einer abweichenden Abrede ist Lieferung „EXW Ab Werk“ (Incoterms 2020) vereinbart. Die Ver- und die Entladung der Lieferung sind – soweit nicht anders vereinbart – nicht Vertragsgegenstand. Mit der Übergabe der Ware an den Kunden, den Spediteur oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Betriebsstätte des Unternehmens, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch dieses erfolgt. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung des Unternehmens von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

 

2.     Soweit die Versendung oder Lieferung „frei Haus“ vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Kunden. In beiden Fällen trägt das Unternehmen lediglich die Kosten für Fracht und Versicherung. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. Das Gleiche gilt, soweit sich die Versendung oder Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder nach Vertragsschluss eintretender Hindernisse, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft bzw. der Lieferung dem Versand des Unternehmens gleich. Der Zugang der Anzeige gilt ab dem zweiten auf die Absendung folgenden Werktag als erfolgt.

 

3.     Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie sind insbesondere dann zulässig, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und wenn die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.

 

4.     Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege, Cyberangriffe auf das IT-System), soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Unternehmens und deren Unterlieferanten eintreten, insbesondere diese trotz des Bestehens eines Einkaufsvertrages bzw. Vorliegens einer Bestellung das Unternehmen nicht vertragskonform und rechtzeitig beliefern können. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das Unternehmen dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von dem Unternehmen die Erklärung verlangen, ob es zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich das Unternehmen nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim ihm eintreten.

  

5.     Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Soweit sich der Kunde nicht innerhalb der Frist schriftlich erklärt, gilt sein Schweigen als Verzicht auf die Erfüllung der Lieferverpflichtung.


§ 5 Verpackung

 

1.     Die Verpackung wird pro Abrechnungsvorgang gesondert berechnet.

 

2.     Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit von dem Unternehmen gemäß dem Verpackungsgesetz bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit das Unternehmen mit dem Kunden vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes gewährleistet.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

Das Unternehmen behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung bezieht, behält sich das Unternehmen das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Saldovorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Unternehmens in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.


§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

1.     Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet das Unternehmen nur wie folgt: Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Wareneingang dem Unternehmen in Textform anzuzeigen. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung durch den Kunden in Textform dem Unternehmen zugeht.

 

2.     Bei begründeten Mängelrügen ist das Unternehmen berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) zu bestimmen. Sollte bei einer limitierten Auflage keine Ersatzlieferung möglich sein, wird eine Gutschrift erfolgen.

 

3.     Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Ablieferung.


§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung

 

1.     Das Unternehmen haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Ferner haftet das Unternehmen für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Unternehmen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind nur ersatzfähig, soweit sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Sache typischerweise zu erwarten sind. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

 

2.     Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

 

3.     Für technische Auskünfte oder eine rein beratende Tätigkeit wird, wenn diese nicht vertraglich geschuldet ist, jede Haftung ausgeschlossen.

 

4.     Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

 

1.     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens in 90599 Dietenhofen. Dieses ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

 

2.     Die rechtliche Beurteilung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden formalen und materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie internationaler Handelsbestimmungen (CISG). Weiterhin ausgeschlossen sind Verweisungsnormen des deutschen internationalen Privatrechts, die zur Anwendung von ausländischen Rechtsnormen bzw. ausländischen Gerichtsständen führen würden.


§ 10 Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Parteien eine Regelung zu setzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt. Sollten die Parteien eine solche Einigung nicht herbeiführen, so tritt an die Stelle der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung nach Wunsch der Parteien diejenige gesetzliche Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, teilweise unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am Nächsten kommt.

EINKAUFSBEDINGUNGEN für Lieferanten
Downloads
General Terms and Conditions (as of April 1, 2022) (0.03 MB)
Einkaufsbedingungen Herpa (0.07 MB)
General Terms (1.37 MB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen ab 1. April 2022 (0.08 MB)
General Terms and Conditions of Purchase (0.07 MB)
Allgemeine Anforderungen (1.41 MB)

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